§ 27 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

Verschwiegenheit

§ 27.

(1) Die Soldatenvertreter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zugekommenen Mitteilungen von Zeitsoldaten verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Zeitsoldaten vertraulich zu behandeln sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 17 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 bleibt unberührt.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Funktion des Soldatenvertreters der Zeitsoldaten fort.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062413

alte Dokumentnummer

N4198911523J

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