Verschwiegenheit
§ 27.
(1) Die Soldatenvertreter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zugekommenen Mitteilungen von Zeitsoldaten verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch dieser Zeitsoldaten vertraulich zu behandeln sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 17 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 bleibt unberührt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Funktion des Soldatenvertreters der Zeitsoldaten fort.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062413
alte Dokumentnummer
N4198911523J
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