§ 27
(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. XVII, § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)
(2) Die gesetzlichen Erholungsurlaube sind tunlichst während der Gerichtsferien zu nehmen, doch muß die zur Besorgung der Ferialgeschäfte erforderliche Zahl von Richtern und sonstigen Bediensteten im Dienste bleiben. Während der Wintermonate kann Urlaubsansuchen nur insoweit stattgegeben werden, als dadurch der volle Gerichtsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(3) Richter und sonstige Bedienstete haben ihren Anspruch auf Erholungsurlaub alljährlich bis 1. Mai anzumelden. Zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher den Entwurf eines Urlaubsplanes in Umlauf zu setzen, in den die Urlaubsansuchen unter Angabe der Dauer des Urlaubes, des Antritts- und des Endtages einzutragen sind. Der Gerichtsvorsteher hat darauf hinzuwirken, daß die Anmeldungen nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Dienstes stehen.
(4) Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die Gerichtsferien und durch die Urlaube nicht berührt; für die beurlaubten Richter und sonstigen Bediensteten hat der Gerichtsvorsteher Vertreter zu bestellen, wenn nicht schon in der Geschäftsverteilung Vorsorge getroffen ist. Wenn es nötig scheint, sind im Urlaubsplane die erforderlichen Vertretungen ersichtlich zu machen und die Zusammensetzung besonderer Ferialsenate zu regeln.
(5) Der Urlaubsplan ist dem Präsidenten des vorgesetzen Gerichtshofes jährlich bis 10. Mai vorzulegen. Hiebei ist zu berichten, ob und welche Zuteilungen von Richtern und sonstigen Bediensteten zur Aushilfe während der Urlaubszeit erforderlich sind. Auf Grund des vorgelegten Planes hat der Präsident, soweit sein Wirkungskreis reicht, über die Gewährung der angesprochenen Urlaube zu entscheiden sowie die sonst etwa erforderlichen Verfügungen, insbesondere wegen Zuteilung von Ersatzkräften, zu treffen.
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