Art.XII der 20.GG-Novelle, BGBl. Nr.245/1970;
§ 27
(1) § 27.Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 26 Abs. 3,
- 1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit
- a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
- b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
- 2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven Beamten
- a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
- b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 26 Abs. 3 für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges. Dazu tritt
- a) nach einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges;
- b) der Teil des Überweisungsbetrages, der dem Bund für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde;
- c) der Teil des besonderen Pensionsbeitrages, der vom Beamten für bedingt angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten entrichtet wurde.
Ist die so errechnete Abfertigung nicht um 20 vH höher als der sonst vom Dienstgeber nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistende Überweisungsbetrag, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen.
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Wird eine Beamtin, die gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 3 erhaltene Abfertigung insoweit zurückzuerstatten, als diese den im Abs. 2 letzter Satz angeführten Überweisungsbetrag übersteigt.
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