Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Junglegehennen
§ 27.
Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Junglegehennen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu Betrieben innerhalb der Schutzzone oder einem außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebes im Inland genehmigen, sofern
- 1. das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die im Herkunftsbetrieb gehalten werden, insbesondere die zu befördernden Tiere, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht werden;
- 2. das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb einer Laboruntersuchung nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit Negativbefund unterzogen wurden;
- 3. die Junglegehennen in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert werden,
- 4. im Herkunftsbetrieb, während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
- 5. der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und
- 6. im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleibt.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091986
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