§ 27 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Reisekosten

§ 27

(1) § 27.Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.

(3) Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfallen die dort vorgesehenen Bestätigungen.

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