§ 27.
(1) Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben werden kann.
(2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen, daß sie nicht mit anderen verwechselt werden können, sowie die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.
Schlagworte
Datum, Haftung
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR40260324
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