ABSCHNITT VI
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 27
§ 27. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm als Mitglied eines der in den §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 angeführten Organe, als Sachverständigem (§ 20) oder als Angestelltem des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bekanntgeworden ist und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse eines der beiden Fonds oder des Forschungsförderungsrates oder eines Förderungswerbers geboten ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwertet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(BGBl. Nr. 422/1974, Art. II, III und IV; BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1 und 16)
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