§ 27 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 27

§ 27. Nach den Ergebnissen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:

  1. 1. Sind Erreger einer der in § 20 Abs. 1 angeführten Krankheiten nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.
  2. 2. Sind Salmonellen nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.
  3. 3. Sind andere, für den Menschen pathogene Mikroorganismen oder deren Stoffwechselprodukte in einer oder mehreren Muskelproben nachgewiesen worden, so liegt Blutvergiftung gemäß § 20 Abs. 1 Z 13 vor, und das gesamte Fleisch ist untauglich.
  4. 4. Sind in einer Muskelprobe oder in mehreren Muskelproben Botulismuskeime (Clostridium botulinum) oder koagulasepositive Staphylokokken oder Clostridium perfringens nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich. Sind - außer bei Botulismuskeimen - derartige Keime nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden, so sind nur diese Organe untauglich.
  5. 5. Sind in einer Muskelprobe andere als die unter Z 1 bis 4 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge gemäß § 20 Abs. 2 Z 7 vor, und das Fleisch ist untauglich.
  6. 6. Sind andere als die unter Z 1 bis 4 genannten Mikroorganismen nur geringgradig, mittelgradig oder überhaupt nicht vorhanden, so ist das Fleisch nach dem allgemeinen Befund zu beurteilen.

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