§ 27
§ 27. Nach den Ergebnissen der bakteriologischen Fleischuntersuchung ist das Fleisch in folgender Weise zu beurteilen:
- 1. Sind Erreger einer der in § 20 Abs. 1 angeführten Krankheiten nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.
- 2. Sind Salmonellen nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich.
- 3. Sind andere, für den Menschen pathogene Mikroorganismen oder deren Stoffwechselprodukte in einer oder mehreren Muskelproben nachgewiesen worden, so liegt Blutvergiftung gemäß § 20 Abs. 1 Z 13 vor, und das gesamte Fleisch ist untauglich.
- 4. Sind in einer Muskelprobe oder in mehreren Muskelproben Botulismuskeime (Clostridium botulinum) oder koagulasepositive Staphylokokken oder Clostridium perfringens nachgewiesen worden, so ist das gesamte Fleisch untauglich. Sind - außer bei Botulismuskeimen - derartige Keime nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden, so sind nur diese Organe untauglich.
- 5. Sind in einer Muskelprobe andere als die unter Z 1 bis 4 genannten Mikroorganismen hochgradig vorhanden, so liegen fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge gemäß § 20 Abs. 2 Z 7 vor, und das Fleisch ist untauglich.
- 6. Sind andere als die unter Z 1 bis 4 genannten Mikroorganismen nur geringgradig, mittelgradig oder überhaupt nicht vorhanden, so ist das Fleisch nach dem allgemeinen Befund zu beurteilen.
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