§ 27 Fleischuntersuchungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1994

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

§ 27.

(1) Zur bakteriologischen Untersuchung des Fleisches und zur Untersuchung entnommener Proben auf Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 sind die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, die Veterinärmedizinische Universität sowie jene veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten und Schlachthauslaboratorien berechtigt, denen die Befugnis hiezu vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz erteilt worden ist.

(2) Die Befugnis gemäß Abs. 1 darf nur dann erteilt werden, wenn

  1. 1. in jenem Land, in dem der Standort der in Aussicht genommenen Untersuchungsstelle gelegen ist, die vorschriftsmäßige Untersuchung aller anfallenden Proben durch die vorhandenen veterinärmedizinischen Bundesanstalten und durch die in diesem Land vorhandenen sonstigen befugten veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten und Schlachthauslaboratorien nicht mehr gewährleistet werden kann,
  2. 2. der Anstalt oder dem Laboratorium in ausreichender Anzahl Tierärzte zur Verfügung stehen, die nach einer entsprechenden Ausbildung und durch erfolgreiche Ablegung einer diesbezüglichen Prüfung ihre Befähigung zur Durchführung solcher Untersuchungen nachgewiesen haben, und
  3. 3. die Anstalt oder das Laboratorium über die für die Untersuchungen notwendigen Einrichtungen und Geräte verfügt.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung Vorschriften über

  1. 1. die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung der zur bakteriologischen Untersuchung und zur Untersuchung auf Rückstände (Abs. 1) berechtigten Tierärzte;
  2. 2. die Ausstattung der in Abs. 1 genannten Anstalten und Laboratorien sowie deren örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich;
  3. 3. die Probenziehung, Probenversendung, Untersuchung, Untersuchungsmethoden und Befunderstellung;
  4. 4. die Beurteilung sowie die Weiterbehandlung des Fleisches im Falle der Beanstandung
  1. zu erlassen.

(4) Die Erstellung von Befunden über die im Abs. 1 angeführten Untersuchungen ist Tierärzten vorbehalten, die eine Prüfung gemäß Abs. 3 Z 1 erfolgreich abgelegt haben.

(5) Die Beurteilung des Fleisches auf Grund der eingeholten Befunde obliegt dem Fleischuntersuchungstierarzt.

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025623

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