Übergangsbestimmungen
§ 27.
(1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.
(2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002 nicht berührt.
(3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002 anzuwenden.
(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 6 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.
(5) Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung “Fachhochschule" bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß § 15 Abs. 5 ist der Fachhochschulrat zuständig.
(6) Bisherige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge und Fachhochschul-Magisterstudiengänge gelten als Fachhochschul-Bachelorstudiengänge und Fachhochschul-Masterstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, bisherige Bakkalaureatsarbeiten gelten als Bachelorarbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 6.
(7) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(8) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(9) Bis zum Ablauf des 29. Februar 2012 sind Studienpläne gemäß § 14a Abs. 2 und 3 vor der Einrichtung von Lehrgängen zur Weiterbildung von den Erhaltern dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14a Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, nicht vorliegen.
(10) Mitglieder des Fachhochschulrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Fachhochschulrates endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012. Die Präsidentin oder der Präsident des Fachhochschulrates und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die zum Stichtag 30. September 2011 diese Funktion ausüben, sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 weiterbestellt.
(11) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(12) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40129973
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