§ 27 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

ABSCHNITT IV

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DES FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN FERNSCHREIB-, DATEX- UND DIREKT-DATENNETZES, GEBÜHREN FÜR FERNSCHREIBSONDERVERBINDUNGEN Fernschreib-Grundgebühr, Herstellungs- und
Verlegungsgebühren

§ 27.

(1) Die Gebühr beträgt:

monatlich

Schilling

für die Bereithaltung des Anschlußorgans beim

Fernschreibanschlußamt sowie für die Bereithaltung

und Instandhaltung der Anschlußleitung

(Fernschreib-Grundgebühr) ......................... 360,-

(2) Für die Herstellung, für die Verlegung und für sonstige auf Verlangen des Fernschreibteilnehmers durchgeführte Arbeiten gelten die Bestimmungen des § 19 sinngemäß.

(3) Für die während des Monats übergebenen Fernschreibteilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit von 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom Ersten des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

(4) Für jeden Fernschreibnebenanschluß ist die Hälfte der Fernschreib-Grundgebühr zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147700

alte Dokumentnummer

N9197042609L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)