Prüfbescheinigung
§ 27.
Das Ergebnis jeder Prüfung muß in einer Prüfbescheinigung festgehalten sein, die insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung ist im Original in der Betriebsanlage zumindest fünf Jahre so aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR12088677
alte Dokumentnummer
N5199710916U
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