Zuschüsse
§ 27.
(1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen: Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:
- 1. Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben.
- 2. Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
- 3. Die Höhe des Zweckzuschusses gemäß Z 1 oder Z 2 hat sich nach den im Jahre 2016 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den im ersten Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in Z 1 genannten auf die in Z 2 genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen.
- 4. Wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2016 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß Z 3 erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat.
- 5. Der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter Z 1 und 2 oder nur auf die unter Z 1 oder nur auf die unter Z 2 genannten Länder und Gemeinden aufteilen.
(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 10 Abs. 5 Z 4 lit. a genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(3) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 bis 2029 für Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen Zweckzuschüsse in Höhe von 4,81 Millionen jährlich.
- 1. Diese Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
Burgenland | 4,4% |
Kärnten | 6,8% |
Niederösterreich | 38,8% |
Oberösterreich | 21,5% |
Salzburg | 4,6% |
Steiermark | 15,9% |
Tirol | 7,3% |
Vorarlberg | 0,2% |
Wien | 0,5% |
- 2. Diese Bundesmittel sowie die gemäß § 12 Abs. 2 aus den Ertragsanteilen finanzierten Beiträge der Gemeinden sind von den Ländern (ohne Wien) für Kostenbeiträge an Gemeinden an Investitionen in Eisenbahnkreuzungen auf Gemeindestraßen seit dem Inkrafttreten der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Investition durch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 verursacht wurde.
- 3. Die Höhe des Kostenbeitrags ist von den Ländern (ohne Wien) auf Basis von Richtlinien festzulegen, wobei im Regelfall ein Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden vorzusehen ist.
- 4. Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen; endgültig nicht benötigte Mittel sind vom Land für Zwecke des öffentlichen Personen- und Regionalnahverkehrs zu verwenden.
- 5. Mit diesen Zweckzuschüssen sowie den sonstigen finanziellen Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind alle Ansprüche der Länder und Gemeinden aus der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 in ihrer Stammfassung in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 53/1999, abgegolten.
(4) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 134/1963 und BGBl. II Nr. 236/1997 jeweils in der derzeit geltenden Fassung, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.
(5) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 und 2018 für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
| 2017 | 2018 |
Burgenland | 2,904 % | 2,881 % |
Kärnten | 5,884 % | 5,699 % |
Niederösterreich | 18,188 % | 18,351 % |
Oberösterreich | 17,393 % | 17,531 % |
Salzburg | 6,404 % | 6,378 % |
Steiermark | 13,059 % | 12,905 % |
Tirol | 8,668 % | 8,642 % |
Vorarlberg | 4,916 % | 4,918 % |
Wien | 22,584 % | 22,695 % |
- Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.
(6) Der Bund gewährt den Ländern in den Kindergartenjahren 2015/2016 bis 2017/2018 für die Finanzierung von Maßnahmen zur Frühförderung Zweckzuschüsse in Höhe von 20 Millionen Euro je Kindergartenjahr. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung sowie die Förderung des Entwicklungsstandes in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, über die Aufteilung der Mittel auf die Länder, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung.
(6a) Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung des Ausbaus des Kinderbildungs- und‑betreuungsangebots, der frühen sprachlichen Förderung und des beitragsfreien Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht Zweckzuschüsse in Höhe von 125,0 Millionen Euro im Kindergartenjahr 2018/19 und von jeweils 142,5 Millionen Euro in den Kindergartenjahren 2019/20 bis 2021/22. Die Auszahlung erfolgt jeweils in zwei Raten im September in Höhe von 52,5 Millionen Euro und im März des Kindergartenjahres in Höhe von 90,0 Millionen Euro, hinsichtlich der ersten Rate im Kindergartenjahr 2018/19 jedoch mit einem Betrag von 35,0 Millionen Euro im Dezember 2018. Die Zweckzuschüsse werden wie folgt aufgeteilt:
Burgenland | 2,883% |
Kärnten | 5,704% |
Niederösterreich | 18,370% |
Oberösterreich | 17,553% |
Salzburg | 6,364% |
Steiermark | 12,925% |
Tirol | 8,645% |
Vorarlberg | 4,911% |
Wien | 22,645% |
- Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.
(7) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaues einen einmaligen Zweckzuschuss von 180 Millionen Euro. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):
| für 2015 | für 2016 | für 2017 | für 2018 |
Burgenland | 0,000 | 1,948 | 1,796 | 1,440 |
Kärnten | 0,000 | 4,349 | 4,010 | 3,215 |
Niederösterreich | 0,000 | 11,389 | 10,503 | 8,420 |
Oberösterreich | 0,000 | 10,848 | 10,004 | 8,020 |
Salzburg | 0,000 | 4,274 | 3,942 | 3,160 |
Steiermark | 0,000 | 9,049 | 8,345 | 6,690 |
Tirol | 0,000 | 5,275 | 4,865 | 3,900 |
Vorarlberg | 0,000 | 2,868 | 2,644 | 2,120 |
Wien | 30,000 | 0,000 | 3,891 | 13,035 |
Summe | 30,000 | 50,000 | 50,000 | 50,000 |
- Der Bund überweist den Zweckzuschuss für die Jahre 2016 bis 2018 im Jänner des jeweiligen Folgejahres.
(8) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Gesetzesnummer
20009764
Dokumentnummer
NOR40242471
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