§ 27 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

§ 27

VIII. Geheimhaltungspflicht des Revisors.

§. 27.

Jeder Revisor, ohne Unterschied der Art seiner Bestellung, ist zur Geheimhaltung der anlässlich der Revision zu seiner Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet. Im Revisionsberichte darf er sie nur insoweit erörtern, als sie den Gegenstand einer Bemängelung bilden (§. 12 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).

Nebstdem hat der Revisor auch in allen anderen Beziehungen gegenüber Personen, denen er nicht zu Mittheilungen verpflichtet ist, über die Ergebnisse der Revision Stillschweigen zu bewahren und sich insbesondere aller Andeutungen zu enthalten, die den Credit der Genossenschaft (des Vereins) beeinträchtigen könnten.

Schlagworte

RGBl. Nr. 133/1903, Geschäftsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022956

alte Dokumentnummer

N2190319114R

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