§ 27 EpidemieG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Epidemieärzte.

§ 27.

(1) Falls bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit die in den betroffenen Gebieten zur Verfügung stehenden Ärzte, in erster Linie die Gemeinde- und Distriktärzte, zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht ausreichen, können für die Dauer des Bedarfes Epidemieärzte bestellt werden.

(2) Bei der Bestellung der Epidemieärzte werden ihre Bezüge durch Vertrag mit der Maßgabe geregelt, daß sie im Falle ihrer Erkrankung auch dann, wenn sie nicht die Berufsunfähigkeit begründet, ihren vollen Gehalt fortbeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130011

alte Dokumentnummer

N8195029007L

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