§. 27.
(1) Die Execution darf nicht im weiteren Umfange vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des in der Executionsbewilligung bezeichneten Anspruches nothwendig ist.
(2) Bei der Execution zur Hereinbringung von Geldforderungen ist stets auch auf die bis zur Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich noch erwachsenden Kosten Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsbewilligung, notwendig
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020949
alte Dokumentnummer
N2189616749T
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