Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
§ 27.
Dem Energieförderungsbeirat haben als Mitglieder
- 1. drei Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,
- 2. drei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,
- 3. vier Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs, davon je ein Vertreter aus den Bereichen der Landesgesellschaften, der Verbundgruppe, der landeshauptstädtischen und sonstigen gemeindeeigenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ein Vertreter aus dem Bereich der privaten und genossenschaftlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
- 4. vier Vertreter des Fachverbandes der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen, davon zwei Vertreter aus dem Bereich der Gaswirtschaft und zwei Vertreter aus dem Bereich der Fernwärmewirtschaft,
- 5. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
- anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Schlagworte
Gasversorgungsunternehmung
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10006639
Dokumentnummer
NOR40005053
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