Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung
§ 27.
(1) Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (§ 2 Z 5) verarbeitet werden.
(2) Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:
- 1. die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,
- 2. das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,
- 3. das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“) oder die OID des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,
- 4. das bPK-GH oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
- 5. die Qualität der Identifikation sowie
- 6. den Status des Sicherheitstokens.
(3) Sicherheitstoken dürfen nicht länger gültig sein als
- 1. vier Stunden in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 und
- 2. 20 Minuten in allen anderen Netzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40268235
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