§ 27 EIRAG

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2000

Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 27

Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber.

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