Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 27.
Der Förderwerber hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Beihilfengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des 31. Juli jenes Jahres, in dem die Beihilfengewährung erfolgt ist.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20010278
Dokumentnummer
NOR40205934
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