§ 27 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 27.

Der Förderwerber hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Beihilfengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des 31. Juli jenes Jahres, in dem die Beihilfengewährung erfolgt ist.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205934

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)