§ 27 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Budgetverwaltung

§ 27.

(1) Das von der Europäischen Union für die Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Marktordnungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Gesamtbudget gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist unter Berücksichtigung der größtmöglichen Effizienz der Fördermaßnahmen durch Beschluss des Nationalen Weinkomitees auf die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen aufzuteilen.

(2) Lässt die voraussichtliche Summe der Förderungen aus den genehmigten Anträgen erkennen, dass bereits ein überwiegender Anteil des gemäß Abs. 1 den einzelnen Marktordnungsmaßnahmen zugeteilten Budgets aufgebraucht ist, so können zumindest bis zum Beschluss der weiteren Vorgangsweise gemäß Abs. 3 keine weiteren Anträge für die jeweilige Maßnahme eingereicht werden.

(3) Die weitere Vorgangsweise für die jeweilige Maßnahme wird vom Bundesminister nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188181

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