§ 27 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2013

Zahlungsfrist

§ 27

(1) Für alle Maßnahmen gilt als angemessene Zahlungsfrist gem. Art. 37 lit. b) Pkt. ii) der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 eine Auszahlung der Beihilfe entsprechend der Reihung der Prüfergebnisse nach deren Einlangen im BMLFUW bzw. eine Auszahlung der Beihilfe unter Gewährleistung der bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen.

(2) Die Übermittlung der Angaben gem. Art. 37b Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 hat bis zum 1. Jänner des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres zu erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)