Bewilligung und Auszahlung des Beihilfenbetrages
§ 27.
(1) Zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogener Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 können die Prüfergebnisse gemäß § 26 Abs. 4 nach ihrem Einlangen gereiht werden.
(2) Die Bewilligung und Auszahlung der Investitionsbeihilfe erfolgt nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel durch die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW. Antragsteller, welche Investitionen in Gebieten durchgeführt haben, die gem. § 7 Absätze 1 und 2 von den Rodungsmaßnahmen ausgenommen sind, werden in der Reihung bevorzugt.
(3) Ein Antrag für eine weitere, neue Investition bedingt den Abschluss der vorangegangenen Investition.
(4) Eine über die im Genehmigungsbescheid gemäß § 23 Absatz 8 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen.
(5) Von der Möglichkeit der Vorauszahlung der Beihilfe gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 555/2008 kann in begründeten Fällen Gebrauch gemacht werden.
(6) Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für die Investitionsförderung zur Verfügung gestellt, so ist § 22 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Gesetzesnummer
20006124
Dokumentnummer
NOR40102999
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