§ 27 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

§ 27.

Für die Erste Löschhilfe muss beim Eingang zu einem Vorratsraum mindestens ein Tragbarer Feuerlöscher, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein. Die Füllung des Löschgerätes darf 6 kg nicht unterschreiten. Das Löschgerät muss dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037997

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