§ 27.
Für die Erste Löschhilfe muss beim Eingang zu einem Vorratsraum mindestens ein Tragbarer Feuerlöscher, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein. Die Füllung des Löschgerätes darf 6 kg nicht unterschreiten. Das Löschgerät muss dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037997
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