§ 27 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Emissions- und Immissionskontrolle

§ 27.

(1) Auf die erforderlichen Kontroll- und Folgemaßnahmen während des Betriebes und nach Stillegung der Deponie (zB die Lage und Anzahl von Kontrollsonden) ist schon bei Planung und Errichtung Bedacht zu nehmen. Es muß sichergestellt sein, daß mögliche Emissionen durch geeignete Kontrolleinrichtungen rechtzeitig erkannt werden können.

(2) Liegt im unmittelbaren hydrogeologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper vor, ist sowohl im Grundwasserober- als auch im Grundwasserunterstrom im gesamten Abströmbereich eine ausreichende Anzahl von Kontrollsonden zu errichten und regelmäßig zu beproben.

(3) Gesammelte Deponiesickerwässer sowie Abläufe von Behandlungsanlagen sind mengenmäßig zu erfassen, regelmäßig zu beproben und zu analysieren. Hinsichtlich Probenahme und Analysemethoden sind die gemäß § 33b Abs. 5 WRG 1959 vorgesehenen Methoden einzuhalten.

(4) Die vom Deponiekörper ferngehaltenen (§ 21 Abs. 1) und die im Deponiebereich anfallenden, nicht kontaminierten Wässer (§ 21 Abs. 2) sind jeweils so zu erfassen, daß eine Beprobung und erforderlichenfalls eine mengenmäßige Erfassung vor Einleitung in einen Vorfluter oder eine öffentliche Kanalisation möglich ist. Probenahme, Probenvorbehandlung und Analyse sind für nicht verunreinigte Wässer mit den gemäß § 3a Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 352/1990, vorgesehenen Methoden und für Deponiesickerwässer und verunreinigte Oberflächenwässer mit den gemäß § 33b Abs. 5 WRG 1959 vorgesehenen Methoden regelmäßig durchzuführen.

(5) Die Gewässerbeschaffenheit des Vorfluters ist oberhalb der direkten Einleitungsstellen sämtlicher Wässer, die aus dem Deponiebereich abgeleitet werden, und unterhalb dieser Einleitungsstellen nach vollständiger Durchmischung regelmäßig zu ermitteln. Probenahme, Probenvorbehandlung und Analyse sind mit den gemäß § 3a Hydrographiegesetz vorgesehenen Methoden durchzuführen.

(6) Bei aktiver Entgasung sind monatliche Messungen der Gaszusammensetzung, insbesondere der Parameter Methan, Kohlendioxid und Sauerstoff durchzuführen. Weiters sind Explosionsschutzwarnsysteme kontinuierlich zu betreiben.

Schlagworte

Emissionskontrolle, Kontrollmaßnahme, Grundwasseroberstrom

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139437

alte Dokumentnummer

N8199654488J

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