§ 27 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 384/2020).

5. Abschnitt

Regelungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen Lehrplan und Lehrstoff

§ 27.

(1) Die Schulleitung wird ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff in Abweichung von verordneten Lehrplänen außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40226336

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