§ 27 BVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2008

Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise Betriebsinhabers

§ 27.

(1) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen gemäß § 26 zu dulden sowie die damit beauftragten Personen zu unterstützen und hierbei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Anlässlich der Kontrolle gemäß § 26 muss der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103450

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