§ 27 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

2. Abschnitt

Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

§ 27.

Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

Schlagworte

Oberschwellenbereich

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074234

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