2. Abschnitt
Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
§ 27.
Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
Schlagworte
Oberschwellenbereich
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074234
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