Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe
§ 27
(1) § 27.Wird ein Bediensteter mit einem Arbeitsplatz betraut, der den Anspruch auf eine höhere Verwendungsstufe begründet, und ist die Verwendungszulage in der niedrigsten Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe niedriger als die bisherige Verwendungszulage, so gebührt dem Bediensteten die der bisherigen Verwendungszulage dem Betrage nach entsprechende Zulagenstufe, wenn aber eine solche Zulagenstufe nicht vorgesehen ist, die Zulagenstufe mit der nächsthöheren Verwendungszulage.
(2) Wird ein Bediensteter in die nächsthöhere Verwendungsstufe seiner Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, abweichend vom Abs. 1 die gegenüber der bisher innegehabten Zulagenstufe der Bezeichnung nach nächstniedrigere Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe.
(3) Wird der Bedienstete innerhalb seiner Verwendungsgruppe in eine höhere als die nächsthöhere Verwendungsstufe überstellt, so gebührt ihm diejenige Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe, die sich ergäbe, wenn er unmittelbar nacheinander sämtliche dazwischenliegenden Verwendungsstufen aufsteigend unter Anwendung der Abs. 1 beziehungsweise 2 durchlaufen hätte.
(4) Nach der Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe rückt der Bedienstete in die nächsthöhere Zulagenstufe in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Verwendungsstufe nach den Abs. 1 bis 3 die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe erfüllt hätte, spätestens aber nach Ablauf der im § 26 Abs. 2 und 3 genannten Zeiträume und dem Erreichen der im § 25 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe. Hat der Bedienstete in der bisherigen Verwendungsstufe die höchste Zulagenstufe erreicht, so ist ihm die Zeit, die er in der höchsten Zulagenstufe der bisherigen Verwendungsstufe verbracht hat, bis zum Ausmaß von fünf Jahren in der neuen Zulagenstufe der höheren Verwendungsstufe anzurechnen.
(5) Die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als damit nicht eine bessere Einstufung erzielt wird, als sie der Bedienstete erreicht hätte, wenn er die in den bisherigen Verwendungsstufen zurückgelegte Zeit bereits in der neuen Verwendungsstufe zurückgelegt hätte.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 und 5 gebührt den Bediensteten der Verwendungsstufe A 2 der Zulagenstufe 2 und der Verwendungsstufe A 3 der Zulagenstufe 3, die mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufe A 1 betraut werden, die Zulagenstufe 2 der Verwendungsstufe A 1.
(7) Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind auf die Vorrückung in höhere Zulagenstufen sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 13)
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