Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der ÖBB
§ 27
(1) Der Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen ist zweckentsprechend den betrieblichen Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG an die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb herabzusetzen; das Grundkapital der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
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