Verschwiegenheitsbestimmungen
§ 27.
(1) Die Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder Funktion verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Von der Verschwiegenheitsverpflichtung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Für die Entbindung sind zuständig:
- 1. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH, für die Mitglieder der Kommission für den Breitensport (§ 36) und für die Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37);
- 2. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bundes-Sport GmbH.
Schlagworte
Leistungssport
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Gesetzesnummer
20009941
Dokumentnummer
NOR40271367
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