§ 27 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Abschnitt

Kontrolle der Verwendung und Verzinsung bei Rückerstattung der Förderungsmittel Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

§ 27.

(1) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds ist anhand der Nachweise gemäß §§ 10, 16 und 19 zu überprüfen. Weiters ist zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Förderungsgewährung angestrebte Wirkung erreicht wurde. Der Bundes-Sportförderungsfonds hat zur Darstellung gemäß § 10 Abs. 3 einen Katalog von Indikatoren festzulegen.

(2) Die von den Förderungsnehmern in den Verwendungsnachweisen dargelegte widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel kann im erforderlichen Ausmaß stichprobenweise durch Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen des Förderungsnehmers sowie Belege der Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß § 12 Abs. 5 erhalten haben, nachgeprüft werden.

(3) Die Überprüfung und Evaluierung gemäß Abs. 1 und 2 obliegt dem Bundes-Sportförderungsfonds. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat darüber hinaus kontinuierliche, stichprobenartige Prüfungen der Originalbelege bei den Förderungsnehmern vorzunehmen. Der Bundes-Sportförderungsfonds hat den Organen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen beziehungsweise Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem Bundes-Sportförderungsfonds mitzuteilen.

(4) Bei der Evaluierung des Förderungserfolgs durch den Bundes-Sportförderungsfonds ist der Förderungsbeirat für den Bereich des Breitensports oder der Förderungsbeirat für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports, je nach Sachbereich, zur Beratung heranzuziehen.

Schlagworte

Leistungssport

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152181

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