§ 27 BiozidG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Produktbeobachtungs- und Meldepflichten

§ 27

(1) Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt sind verpflichtet, sich auch nach dem erstmaligen Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf schädliche Auswirkungen auf Menschen oder Tiere oder unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt hinweisen. Diese Verpflichtung haben für noch nicht zulassungs- oder registrierungspflichtige Biozid-Produkte, für Wirkstoffe und Grundstoffe die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 wahrzunehmen.

(2) Inhaber einer Zulassung oder Registrierung für ein Biozid-Produkt haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich alle ihnen bekannt gewordenen Informationen über das Biozid-Produkt, dessen Wirkstoffe und weitere Bestandteile, die sich auf den Fortbestand der Zulassung oder Registrierung auswirken können, unverzüglich bekannt zu geben. Insbesondere ist Folgendes mitzuteilen:

  1. 1. neue Kenntnisse oder Informationen über die Auswirkungen des Biozid-Produktes, von dessen Wirkstoffen oder von dessen weiteren Bestandteilen auf Menschen oder Tiere oder auf die Umwelt,
  2. 2. Änderungen hinsichtlich Herkunft oder Zusammensetzung des Wirkstoffes,
  3. 3. Änderungen in der Zusammensetzung des Biozid-Produktes, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 2, die Abänderung der Zulassung oder Registrierung zu beantragen,
  4. 4. Resistenzentwicklung und
  5. 5. Änderungen administrativer Art oder sonstige Aspekte, wie Änderungen der Art der Verpackung.

(3) Der Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996, der das Biozid-Produkt im Inland in Verkehr bringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Biozid-Produkt mit alten Wirkstoffen, das noch keiner Zulassungs-, Registrierungs- oder Meldepflicht unterliegt, soweit nicht bereits gemäß der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137, gemeldet, unter Verwendung des bei der Behörde erhältlichen Formblattes unverzüglich alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Angaben und Unterlagen einschließlich der Zusammensetzung, zum Zweck der Übermittlung gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 an die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen spätestens vier Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln.

(4) Die in Abs. 3 angeführten Angaben und Unterlagen sind solange in Form eines Sicherheitsdatenblattes gemäß § 25, das insbesondere genaue und vollständige Angaben zu folgenden Punkten enthalten muss:

  1. 1. zur Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und
  2. 2. zur Zusammensetzung und zu den Angaben zu Bestandteilen, wobei diese Angaben geeignet sein müssen, die genaue Einstufung daraus abzuleiten, und
  3. 3. zu möglichen Gefahren und
  4. 4. zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und
  5. 5. zu personenbezogenen Vorsichtsmaßnahmen und
  6. 6. zur Handhabung und
  7. 7. zur Expositionsbegrenzung und zu persönlichen Schutzausrüstungen und
  8. 8. zu Stabilität und Reaktivität und
  9. 9. zur Toxikologie und
  10. 10. zur Kennzeichnung und zu anzuwendenden besonderen Gesundheitsschutzbestimmungen (wie Beschränkungen oder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz) und
  11. 11. zu sonstigen Angaben, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sein können,

    zu übermitteln, bis der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte gemäß Art. 28 der Biozid-Produkte-Richtlinie einen Beschluss über Inhalt, Form oder Umfang der notwendigen Angaben und Unterlagen gefasst hat. Zur Umsetzung eines solchen Beschlusses hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen entsprechende Einzelheiten zu Form, Inhalt und Umfang des Formblattes festzulegen.

(5) Die Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen wird als jene Stelle gemäß Artikel 23 der Biozid-Produkte-Richtlinie bestimmt, die die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstatteten Meldungen gemäß Abs. 3 sowie die entsprechenden Informationen über zugelassene, registrierte und gemeldete Biozid-Produkte, Wirkstoffe und Grundstoffe von diesem verarbeitet entgegennimmt und Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, beantwortet. Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozid-Produkt verursacht worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.

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