§ 27 BilDokV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

früher § 10

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweisungen

§ 27.

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

früher § 10

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40238026

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