Aufsicht
§ 27.
(1) Das Bundesministerium für Justiz hat die Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe durch die Geschäftsstellen und die ihnen zugewiesenen Personen zu überprüfen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuweisung von Vorschüssen (§ 25) davon abhängig zu machen, daß Geschäftsstellen ihre Gebarung den für Dienststellen des Bundes geltenden Bestimmungen angleichen, soweit dies für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheint.
(3) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz über die einer Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten und Vertragsbediensteten erstreckt sich auch auf ihre dort ausgeübte Tätigkeit.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat für das Verhalten der den Geschäftsstellen zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten in dem im § 24 Abs. 3 umschriebenen Bereich die notwendigen Weisungen zu erteilen, um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten. Vor Erteilung solcher Weisungen hat der Bundesminister der Vereinigung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
Schlagworte
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 578/1980
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12028153
alte Dokumentnummer
N2196923533S
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