Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Wahlkommission
§ 27.
(1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat. Für jeden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung nicht selbst leitet, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß eine Wahlkommission zu bestellen. Eine Wahlkommission kann jedoch nur für mindestens vierzig Wahlberechtigte bestellt werden.
(2) Die Wahlkommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Diese müssen wählbare Arbeitnehmer des Betriebes sein. Eine Bestellung von Mitgliedern des Vertrauenspersonenwahlausschusses ist zulässig, soweit dessen Beschlußfähigkeit gewährleistet bleibt. Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuß als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.
(3) Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben und Befugnisse zu wie dem Vertrauenspersonenwahlausschuß (§§ 31 und 32 Abs. 1).
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009044
Dokumentnummer
NOR12112783
alte Dokumentnummer
N6199712580Y
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