§ 27 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zuständigkeit

§ 27.

Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40059703

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