Zuständigkeit
§ 27.
Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR40059703
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