§ 27.
Zu der Abnahmeuntersuchung ist jedenfalls ein Sachverständiger der Hygiene heranzuziehen. Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen Universitäten oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene stehen, heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132709
alte Dokumentnummer
N8197840493L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)