§ 27 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

3. UNTERABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen Verwendung der Mittel

§ 27.

Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095496

alte Dokumentnummer

N6196749066L

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