§
§ 27
Der Staatsbehörde bleibt es unbenommen, Versammlungen zu Cultuszwecken, denen öffentliche Rücksichten entgegenstehen, zu untersagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 27
Der Staatsbehörde bleibt es unbenommen, Versammlungen zu Cultuszwecken, denen öffentliche Rücksichten entgegenstehen, zu untersagen.
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