§ 27 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Lehrambulatorien

§ 27.

(1) Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Facharzt sind die gemäß § 7a des Ärztegesetzes 1984 für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannten Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien.

(2) Die Anerkennung als Lehrambulatorium für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches darf nur erteilt werden, wenn auf Grund von Beurteilungskriterien, wie insbesondere Zahl der ausbildenden Ärzte, apparative Ausstattung, Patientenfrequenz, Diagnosestatistik und Leistungsstatistik, gewährleistet ist, daß die Turnusärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen erwerben können.

(3) Der für die Ausbildung im betreffenden Sonderfach zur Verfügung stehende Facharzt (Ausbildungsverantwortliche) hat die Turnusärzte mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auszubilden. Jeder Ausbildungsleiter kann hiebei von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches (Ausbildungsassistent) unterstützt werden.

(4) Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit dem Turnusarzt die Ausbildung in dem in den Anlagen 1 bis 43 für die jeweiligen Sonderfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden ist.

(5) Das Ausbildungsziel ist durch eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Wochendienstzeiten auf die Arbeitstage der Woche zu erreichen. In anerkannten Lehrambulatorien hat, sofern nicht Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden ist, die Kernarbeitszeit zumindest 35 Wochenstunden untertags zu betragen. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, daß die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdiensten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im anerkannten Lehrambulatorium anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8 Uhr und 13 Uhr zu absolvieren.

(6) Die Turnusärzte sind vom Leiter des anerkannten Lehrambulatoriums halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums bekanntzugeben, wobei als Stichtage jeweils der 1. Jänner und der 1. Juli gelten.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142881

alte Dokumentnummer

N8199855786L

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