§ 27 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 27.

(1) Mit Geltungsbeginn dieses Gesetzes treten außer Kraft:

die Verordnung zur Einführung der Reichsapothekerordnung im Lande Österreich vom 27. Februar 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 338 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 303/1939),

die Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 457, die erste Verordnung zur Durchführung der Reichsapothekerordnung vom 8. Oktober 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 1117, die Verfahrensordnung für Apothekerberufsgerichte vom 8. Oktober 1937, Deutsches R. G. Bl. I S. 1122, die zweite Verordnung zur Durchführung der Reichsapothekerordnung vom 26. Mai 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 347, die Verordnung zur Abänderung der Verfahrensordnung der Apothekerberufsgerichte vom 23. September 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 562,

die Verordnung über die Verlängerung der Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter der Apothekerberufsgerichte sowie der Beiratsmitglieder der Reichsapothekerkammer vom 26. Oktober 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 630.

(2) Bis zur Erlassung der in den §§ 6 und 17 vorgesehenen Regelungen sind die auf Grund der in Abs.erwähnten Vorschriften erlassenen Satzungen, Geschäfts-, Berufs- und Beitragsordnungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Zur Vorbereitung der Wahlen (§ 10) bestellt das Bundesministerium für soziale Verwaltung einen vorläufigen Kammervorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus dem Kreise der selbständigen und der angestellten Apotheker, wobei auf eine Vertretung der Apothekerschaft der Bundesländer Bedacht zu nehmen ist.

(4) Mit dem Amtsantritt der Organe der Apothekerkammer werden die Apothekerkammern Donauland und Alpenland aufgelöst. Die in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Mitwirkung des Apothekerstandes geht mit dem Tage der Auflösung der bisherigen Vertretungen auf die Apothekerkammer über.

(5) Die Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Standesvertretungen einschließlich solcher, die sich aus der Auseinandersetzung mit der Reichsapothekerkammer in Berlin ergeben, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf die Apothekerkammer über. Die Berichtigung des Grundbuches hat auf Antrag der „Österreichischen Apothekerkammer“ unter Vorlage eines vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz auszustellenden Zeugnisses zu erfolgen, in dem bestätigt wird, daß das bücherliche Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes auf sie übergegangen ist.

(6) Der Übergang der Vermögenswerte sowie alle diesbezüglichen Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, Amtshandlungen und Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Das gleiche gilt für den sonstigen Schriftwechsel der Apothekerkammer mit den öffentlichen Behörden und Ämtern; im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften der Gerichtsgebührennovelle samt den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen.

Schlagworte

dRGBl. I S. 338/1939, dRGBl. I S. 457/1937, dRGBl. I S. 1117/1937, dRGBl. I S. 1122/1937, dRGBl. I S. 347/1942, dRGBl. I S. 562/1942, dRGBl. I S. 630/1942, Geschäftsordnung, Berufsordnung, Stempelgebühr, Schlußbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129735

alte Dokumentnummer

N8194728496L

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