Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984
§ 27.
Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist. Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1984
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR12128939
alte Dokumentnummer
N8190719150L
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