§ 27.
Für eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und denselben Zustand zu beheben, der sich aus einem Dumping oder aus der Gewährung einer Prämie oder Subvention ergibt.
Schlagworte
Antidumpingzoll
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048552
alte Dokumentnummer
N3198518233R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)