§ 27 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 27.

Für eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und denselben Zustand zu beheben, der sich aus einem Dumping oder aus der Gewährung einer Prämie oder Subvention ergibt.

Schlagworte

Antidumpingzoll

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048552

alte Dokumentnummer

N3198518233R

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