In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 27.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:
- 1. Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß §4 Abs.1 Z1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß §15 erst ab 1.Juli 2008. Bis 30.Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß §15. §15 Abs.6 tritt mit 1.Juli 2008 in Kraft.
- 2. Die gemäß §23 Abs.1 BSFG, in der Fassung BGBl.I Nr.64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von §16 Abs.1 ab 1.Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1.Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30.Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß §23 Abs.1 BSFG, in der Fassung BGBl.I Nr.64/2006, weiter. Für die ab dem 1.Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß §16 Abs.1 bis 3.
- 3. Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von §16 Abs.4 bis 30.Juni 2008 von der BSO zu tragen.
- 4. Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß §15 bis 30.Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von §15 Abs.5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von §17 Abs.2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.
(2) Vor dem 1. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.
(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.
(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.
(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.
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