Kurzfristige Anhaltungen
§ 27
Für Anhaltungen in Hafträumen einer Sicherheitsdienststelle wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt gelten die §§ 1 Abs. 3, 6, 7 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2 und 4, 11, 12 Abs. 2 bis 5, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2, 15 bis 18, 21, 23 und 24 nicht. § 20 gilt mit der Maßgabe, daß zurückgehaltene Schriftstücke jener Behörde zu übergeben sind, in deren Auftrag oder zu deren Zwecken der Häftling angehalten wird. Die Hausordnung für diese Hafträume hat diesfalls zumindest auf die §§ 9 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 und 2 sowie 25 Bezug zu nehmen und ist in den in § 1 Abs. 2 genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Hausordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)