§ 27 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Nutzung von Sendestandorten

§ 27.

(1) Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und Rundfunkveranstalter, einschließlich des Österreichischen Rundfunks, haben Multiplex-Betreibern, sofern dies technisch vertretbar ist, die Mitbenutzung ihrer Sendestandorte zur Errichtung einer Multiplex-Plattform gegen angemessenes Entgelt zu gestatten. Die Betreiber oder Rundfunkveranstalter, einschließlich des Österreichischen Rundfunks, haben diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung unter Zugrundelegung eines angemessenen Entgelts mit dem Multiplex-Betreiber abzuschließen.

(2) In Streitfällen über die Nutzung der Sendestandorte, die Höhe des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann von den Beteiligten angerufen werden, wenn innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen einer Nachfrage keine vertragliche Vereinbarung zu Stande gekommen ist.

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