Weisung
§ 27
§ 27. Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der AMA Weisungen zu erteilen.
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