Einspruchsverfahren und Abschluss der Wählerlisten
§ 27
(1) Innerhalb von zwei Wochen ab dem ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten kann jeder (jede) Kammerangehörige
- 1. wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder
- 2. wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen
schriftlich Einspruch gegen die betreffende Wählerliste bei der Wahlkommission erheben. Einsprüche sind zu begründen.
(2) Jeder Einspruch darf nur mit einer bestimmten Person begründet sein. Ist ein Einspruch mit mehreren Personen begründet, ist dieser zurückzuweisen. Die Erhebung mehrerer Einsprüche ist zulässig.
(3) Die Wahlkommission hat Personen, wegen derer Einspruch gegen die Wählerliste erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.
(4) Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des (der) vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.
(5) Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Wahlkommission unverzüglich durchzuführen.
(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich mitzuteilen.
(7) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.
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