Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 27.
(1) Wahlberechtigte, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem Stichtag oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen, wie zB Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt, an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereichs ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf Grund der Wahlkarte sind sie berechtigt, vor jeder Sprengelwahlkommission sowohl im Bereich der Arbeiterkammer, der sie angehören, als auch im Bereich jeder anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, ihre Stimme abzugeben.
(2) Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Gesetzesnummer
10008866
Dokumentnummer
NOR12107287
alte Dokumentnummer
N6199328299J
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