§ 27 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 27.

(1) Wahlberechtigte, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem Stichtag oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen, wie zB Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt, an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereichs ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf Grund der Wahlkarte sind sie berechtigt, vor jeder Sprengelwahlkommission sowohl im Bereich der Arbeiterkammer, der sie angehören, als auch im Bereich jeder anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, ihre Stimme abzugeben.

(2) Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107287

alte Dokumentnummer

N6199328299J

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